(1) Nach dem Ende des Haushaltsjahres ist vom Bürgermeister und Gemeindekassier (Rechnungsleger) der Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung der Gemeinden zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich zu erstellen. Er hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Gemeinde zu vermitteln.
(2) Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Die Rechnungsleger haben den Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses schriftlich zu bestimmen; kommt es darüber zu keiner Einigung, geht die Entscheidung auf den Gemeindevorstand über, der darüber in seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zu fassen hat. Der Stichtag ist im Rechnungsabschluss anzugeben.
(3) Über die Gebarung der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen (§ 71 Abs. 4 und 7) sind vom Bürgermeister Rechnungsabschlüsse nach den für sie geltenden Vorschriften zu erstellen; fehlen solche Vorschriften, sind die für den Rechnungsabschluss einer Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Rechnungsleger haben den Entwurf des Rechnungsabschlusses so zeitgerecht zu erstellen, dass dieser spätestens fünf Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Gemeinderat beraten und beschlossen werden kann. Vor der Beratung ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig mit der Auflage ist eine Ausfertigung samt Beilagen jedem Fraktionsvorsitzenden gemäß § 60 Abs. 4 zweiter Satz zu übermitteln.
(5) Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind vom Gemeinderat vor Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses zu beraten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 34/2020
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