(1) Der Gemeinderat beschließt den Rechnungsabschluß in seiner Gesamtheit in öffentlicher Sitzung.
(2) Die Grundlage für die Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates bilden die nach § 88 Abs. 1 und 2 erstellten Rechnungsabschlüsse und die Verhandlungsschrift des Prüfungsausschusses über die Prüfung des Rechnungsabschlusses (§ 86 Abs. 3).
(3) Ergeben sich im Prüfungsbericht oder im Zuge der Beratung über den Rechnungsabschluß Mängel, so beschließt der Gemeinderat die zu ihrer Behebung notwendigen Maßnahmen. Nach Behebung der Mängel hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluß neuerlich dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorzulegen.
(4) Mit Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß gelten die Rechnungsleger als entlastet.
(5) Der Beschluß des Gemeinderates über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zwei Wochen hindurch an der Amtstafel kundzumachen.
(6) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss binnen drei Monaten nach dem Ende des Haushaltsjahres zu beschließen, damit dieser spätestens vier Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Bürgermeister der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 34/2020
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