(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren und Haftungen, insbesondere Bürgschaften und Garantien übernehmen, Schulden beitreten oder übernehmen sowie Wechselverbindlichkeiten eingehen, wenn hierfür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Schuldner nachweist, dass die Leistung des Schuldendienstes gesichert ist. Das Fehlen des besonderen Interesses der Gemeinde berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 90 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.
(2) Eine Übernahme von Haftungen ist überdies nur dann zulässig, wenn die Haftungen befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Einrichtungen und Unternehmen (§ 71b Abs. 1), die sie beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
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