§ 81 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren und Haftungen, insbesondere Bürgschaften und Garantien übernehmen, Schulden beitreten oder übernehmen sowie Wechselverbindlichkeiten eingehen, wenn hierfür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Schuldner nachweist, dass die Leistung des Schuldendienstes gesichert ist. Das Fehlen des besonderen Interesses der Gemeinde berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 90 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.

(2) Eine Übernahme von Haftungen ist überdies nur dann zulässig, wenn die Haftungen befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Einrichtungen und Unternehmen (§ 71b Abs. 1), die sie beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

In Kraft seit 03.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81 GemO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 GemO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81 GemO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81 GemO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81 GemO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 80 GemO
§ 81a GemO