(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.
(2) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenstärker (Kontokorrentkredite, Barvorlagen und Ausleihungen bei Versicherungsgesellschaften) bis zu einem Sechstel der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushaltes“ sowie für eine wirtschaftliche Unternehmung gemäß § 71 Abs. 4 und 7 Kassenstärker bis zu einem Sechstel der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamterträge in Anspruch nehmen. Kassenstärker sind innerhalb eines Jahres abzudecken, sofern der Gemeinderat nicht eine Verlängerung dieser Frist beschlossen hat. Am Rechnungsabschlussstichtag bestehende Kassenstärker sind im Rechnungsabschluss als kurzfristige Finanzschulden auszuweisen.
(3) Barvorlagen und Ausleihungen bei Versicherungsgesellschaften sind unterjährig in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung zu verbuchen.
(4) Für die Begründung und Auflösung von Bank- und Wertpapierdepotkonten sowie die Eröffnung und Auflösung von Sparbüchern ist ein Beschluss des Gemeindevorstandes erforderlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019
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