§ 87 GemO Überprüfung der Gemeindegebarung durch die Aufsichtsbehörde

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung der GemeindenGemeinde, einschließlich ihrer öffentlichen Einrichtungen, Anlagen, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeitder wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1) und ihrer Eigenbetriebe und der Beteiligungen an Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie der in der Verwaltungdas Beteiligungsmanagement der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungenhinsichtlich ihrer Beteiligungen (§ 71b) auf ihre Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf Einhaltung des Ziels der Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen und; zu diesem Zweck können Amtsorgane in die Gemeinden zu entsendenentsendet werden. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Überprüfung erstreckt sich auch auf die Buch- und Kassenführung, die Führung der Vermögensgebarung, die Erstellung des Voranschlages bzw. des Wirtschaftsplanes sowie des Rechnungsabschlusses bzw. der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.

(3) Das Ergebnis der Überprüfung (Gebarungsprüfungsbericht) ist dem Bürgermeister zur unverzüglichen Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln und von diesem zu beraten. Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde und dem Gemeinderat über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde und dem Gemeinderat zu berichten. Im Falle der Beteiligung von Gemeinden (§ 71§ 71b) hat der Bürgermeister den zuständigen Organen der wirtschaftlichen UnternehmungenEinrichtungen und Unternehmen, die die Gemeinde beherrscht, das Ergebnis der Beratungen im Gemeinderat zu übermitteln.

(4) Folgende von der Gemeinde gefasste Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und von dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 90 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:

1.

der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine bestehende Hypothek sowie auf eine bestehende Dienstbarkeit oder bestehende Reallast;

2.

der An- oder Verkauf sowie die Verpfändung von Wertpapieren oder Forderungen, soweit es sich nicht um mündelsichere Veranlagungen handelt;

3.

die Abgabe einer Nachstehungserklärung bezüglich der bücherlichen Rangordnung.

Wenn nach Verstreichen der im ersten Satz genannten Frist eine Untersagung der Aufsichtsbehörde nicht erfolgt, gilt die aufsichtsbehördliche Zustimmung als erteilt. Im Falle von Sachverhaltserhebungen (z. B. Anforderung von Urkunden) und der Wahrung des Parteiengehörs verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.

(5) Bei Beschlüssen der Gemeinde, durch die im Abs. 4 aufgezählte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen getroffen werden, entsteht bei einer Untersagung durch die Aufsichtsbehörde keine Leistungspflicht durch die Gemeinde und haftet die Gemeinde auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Aufsichtsbehörde eine Untersagung ausgesprochen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.05.2010 bis 30.06.2019

(1) Der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung der GemeindenGemeinde, einschließlich ihrer öffentlichen Einrichtungen, Anlagen, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeitder wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1) und ihrer Eigenbetriebe und der Beteiligungen an Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie der in der Verwaltungdas Beteiligungsmanagement der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungenhinsichtlich ihrer Beteiligungen (§ 71b) auf ihre Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf Einhaltung des Ziels der Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen und; zu diesem Zweck können Amtsorgane in die Gemeinden zu entsendenentsendet werden. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Überprüfung erstreckt sich auch auf die Buch- und Kassenführung, die Führung der Vermögensgebarung, die Erstellung des Voranschlages bzw. des Wirtschaftsplanes sowie des Rechnungsabschlusses bzw. der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.

(3) Das Ergebnis der Überprüfung (Gebarungsprüfungsbericht) ist dem Bürgermeister zur unverzüglichen Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln und von diesem zu beraten. Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde und dem Gemeinderat über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde und dem Gemeinderat zu berichten. Im Falle der Beteiligung von Gemeinden (§ 71§ 71b) hat der Bürgermeister den zuständigen Organen der wirtschaftlichen UnternehmungenEinrichtungen und Unternehmen, die die Gemeinde beherrscht, das Ergebnis der Beratungen im Gemeinderat zu übermitteln.

(4) Folgende von der Gemeinde gefasste Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und von dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 90 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:

1.

der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine bestehende Hypothek sowie auf eine bestehende Dienstbarkeit oder bestehende Reallast;

2.

der An- oder Verkauf sowie die Verpfändung von Wertpapieren oder Forderungen, soweit es sich nicht um mündelsichere Veranlagungen handelt;

3.

die Abgabe einer Nachstehungserklärung bezüglich der bücherlichen Rangordnung.

Wenn nach Verstreichen der im ersten Satz genannten Frist eine Untersagung der Aufsichtsbehörde nicht erfolgt, gilt die aufsichtsbehördliche Zustimmung als erteilt. Im Falle von Sachverhaltserhebungen (z. B. Anforderung von Urkunden) und der Wahrung des Parteiengehörs verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.

(5) Bei Beschlüssen der Gemeinde, durch die im Abs. 4 aufgezählte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen getroffen werden, entsteht bei einer Untersagung durch die Aufsichtsbehörde keine Leistungspflicht durch die Gemeinde und haftet die Gemeinde auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Aufsichtsbehörde eine Untersagung ausgesprochen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019

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