§ 86a GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt der Gemeinderat. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei steht mindestens ein Mitglied zu. Weitere Mitglieder sind nach dem Verhältniswahlrecht (d‘Hondtsches Verfahren) zu wählen. Für die Ausschussmitglieder sind für den Fall ihrer Verhinderung in gleicher Weise und in möglichst gleich großer Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen. Die Ersatzmitglieder gehören dem Prüfungsausschuss nur an, wenn sie für ein verhindertes Mitglied vertretungsweise an der Sitzung teilnehmen.

(2) Bürgermeister, Mitglieder des Gemeindevorstandes und jene Mitglieder des Gemeinderates, die Bedienstete der Gemeinde sind und mit Dienstverfügung zur Anordnung gemäß § 84 oder zur Ausführung der Finanzbuchhaltung gemäß § 85 Abs. 1 ermächtigt wurden, dürfen nicht dem Prüfungsausschuss angehören. Darüber hinaus sind als Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses Personen ausgeschlossen, die mit dem Bürgermeister oder dem Kassier bis zum zweiten Grad in gerader Linie oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind oder mit einer dieser Personen in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft leben oder im Verhältnis eines Wahlelternteiles oder Wahlkindes stehen.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt gemäß § 28 Abs. 3 einen Obmann, einen Obmann-Stellvertreter und einen Schriftführer. Für die Wahl des Obmannes steht jener Wahlpartei das Vorschlagsrecht zu, die im Gemeindevorstand nicht vertreten ist. Steht unter dieser Voraussetzung mehreren Wahlparteien das Vorschlagsrecht zu, so steht das Vorschlagsrecht der stimmenschwächsten dieser Wahlparteien zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gehören dem Gemeindevorstand alle im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien an, so steht der stimmenschwächsten Wahlpartei das Vorschlagsrecht für den Obmann des Prüfungsausschusses zu. Die Wahlpartei, der der Bürgermeister angehört, hat in keinem Fall Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Prüfungsausschusses, es sei denn, dass nur eine einzige Wahlpartei im Gemeinderat vertreten ist. Im Übrigen gelten für die Wahlen und die Funktionsdauer die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 und 36 Abs. 4 sinngemäß.

(4) Der Prüfungsausschuss kann dem Obmann, der durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat (wie die Unterlassung der Einberufung zu den erforderlichen Sitzungen für die Überprüfungen oder der Ausarbeitung der Verhandlungsschrift gemäß § 86 Abs. 3) mit Zwei-Drittel-Mehrheit das Misstrauen aussprechen. Während der Beratung und Abstimmung hierüber führt der Obmann-Stellvertreter den Vorsitz. Wird der Misstrauensantrag angenommen, so hat der Obmann-Stellvertreter unverzüglich die Geschäfte des Obmannes zu übernehmen. Die Neuwahl des Obmannes ist in diesem Fall innerhalb von vier Wochen, vom Tag des Misstrauensbeschlusses an gerechnet, vorzunehmen; eine Wiederwahl des abgesetzten Obmanns ist ausgeschlossen. Für den Wahlvorschlag gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass im Fall eines Verzichts der anspruchsberechtigten Wahlpartei auf Erstattung eines Wahlvorschlages, das Vorschlagsrecht auf jene Wahlpartei übergeht, die die zweitwenigsten Stimmen erreicht hat. Ein solcher Verzicht bedarf der Schriftform. Gleiches gilt für den Fall, dass die anspruchsberechtigte Wahlpartei durch Abgang ihrer gewählten Gemeinderatsmitglieder/ihres gewählten Gemeinderatsmitglieds oder durch nicht erfolgte Nachbesetzung der Ersatzmänner/des Ersatzmannes nicht mehr im Gemeinderat vertreten ist

(5) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass es den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der angebotenen Seminare und Lehrgänge möglich ist, an einer fachspezifischen Fortbildungsveranstaltung je Kalenderjahr teilzunehmen. Den teilnehmenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses gebührt der Ersatz der mit der Veranstaltung verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Verdienstes, die über Beschluss des Gemeinderates auch in Form eines angemessenen Pauschalbetrages gewährt werden können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 114/2020

In Kraft seit 18.12.2020 bis 31.12.9999
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