(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Voranschlag oder der mittelfristige Haushaltsplan hiezu ermächtigt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen im zu beschließenden Voranschlag bzw. im mittelfristigen Haushaltsplan für dessen Zeitrahmen, erteilt werden. Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Gleichgewicht des Haushaltes (§ 74 Abs. 3, 4 und 6) nicht gefährdet wird. Die Verpflichtungsermächtigung ist in den Erläuterungen zu begründen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019
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