§ 82 GemO Liquidität, Kassenstärker, Begründung von Konten und Sparbüchern

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.

(2) Zur rechtzeitigen Leistung von AusgabenAuszahlungen kann die Gemeinde insgesamt ihre KontenKassenstärker (Kontokorrentkredite, Barvorlagen und Ausleihungen bei Versicherungsgesellschaften) bis zu einem Sechstel der GesamteinnahmenSumme „Erträge des ordentlichen Voranschlages überziehenErgebnisvoranschlages Gesamthaushaltes“ sowie für eine wirtschaftliche Unternehmung gemäß § 71 Abs. 4 und 7 Kassenstärker bis zu einem Sechstel der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamterträge in Anspruch nehmen. Die Abdeckung ist binnen Jahresfrist vorzunehmenKassenstärker sind innerhalb eines Jahres abzudecken, sofern der Gemeinderat nicht ein Gemeinderatsbeschluß über dieeine Verlängerung der Überziehung gefaßt wirddieser Frist beschlossen hat. Am Rechnungsabschlussstichtag bestehende Kassenstärker sind im Rechnungsabschluss als kurzfristige Finanzschulden auszuweisen.

(23) Barvorlagen und Ausleihungen bei Versicherungsgesellschaften sind unterjährig in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung zu verbuchen.

(4) Für die Begründung und Auflösung von GemeindekontenBank- und Wertpapierdepotkonten sowie für die AnlegungEröffnung und Auflösung von Sparbüchern ist ein BeschlußBeschluss des Gemeindevorstandes erforderlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.06.2019

(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.

(2) Zur rechtzeitigen Leistung von AusgabenAuszahlungen kann die Gemeinde insgesamt ihre KontenKassenstärker (Kontokorrentkredite, Barvorlagen und Ausleihungen bei Versicherungsgesellschaften) bis zu einem Sechstel der GesamteinnahmenSumme „Erträge des ordentlichen Voranschlages überziehenErgebnisvoranschlages Gesamthaushaltes“ sowie für eine wirtschaftliche Unternehmung gemäß § 71 Abs. 4 und 7 Kassenstärker bis zu einem Sechstel der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamterträge in Anspruch nehmen. Die Abdeckung ist binnen Jahresfrist vorzunehmenKassenstärker sind innerhalb eines Jahres abzudecken, sofern der Gemeinderat nicht ein Gemeinderatsbeschluß über dieeine Verlängerung der Überziehung gefaßt wirddieser Frist beschlossen hat. Am Rechnungsabschlussstichtag bestehende Kassenstärker sind im Rechnungsabschluss als kurzfristige Finanzschulden auszuweisen.

(23) Barvorlagen und Ausleihungen bei Versicherungsgesellschaften sind unterjährig in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung zu verbuchen.

(4) Für die Begründung und Auflösung von GemeindekontenBank- und Wertpapierdepotkonten sowie für die AnlegungEröffnung und Auflösung von Sparbüchern ist ein BeschlußBeschluss des Gemeindevorstandes erforderlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

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