§ 5a GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Alle PersonenDie Gemeinde kann im Gemeindegebiet gelegene Straßen, Wege und Funktionsbezeichnungen,Plätze (Verkehrsflächen) durch Beschluss des Gemeinderates mit Namen bezeichnen. Solche Beschlüsse sind vom Bürgermeister unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. § 92 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Für die in diesem Gesetz sprachlich inAnbringung und Aufstellung der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verwendenBezeichnungen auf nicht öffentlichen Grundstücken und Gebäuden gelten die baurechtlichen Bestimmungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012LGBl. Nr. 41/1997

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2012

Alle PersonenDie Gemeinde kann im Gemeindegebiet gelegene Straßen, Wege und Funktionsbezeichnungen,Plätze (Verkehrsflächen) durch Beschluss des Gemeinderates mit Namen bezeichnen. Solche Beschlüsse sind vom Bürgermeister unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. § 92 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Für die in diesem Gesetz sprachlich inAnbringung und Aufstellung der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verwendenBezeichnungen auf nicht öffentlichen Grundstücken und Gebäuden gelten die baurechtlichen Bestimmungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012LGBl. Nr. 41/1997

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