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Alle PersonenDie Gemeinde kann im Gemeindegebiet gelegene Straßen, Wege und Funktionsbezeichnungen,Plätze (Verkehrsflächen) durch Beschluss des Gemeinderates mit Namen bezeichnen. Solche Beschlüsse sind vom Bürgermeister unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. § 92 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Für die in diesem Gesetz sprachlich inAnbringung und Aufstellung der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verwendenBezeichnungen auf nicht öffentlichen Grundstücken und Gebäuden gelten die baurechtlichen Bestimmungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012LGBl. Nr. 41/1997
Alle PersonenDie Gemeinde kann im Gemeindegebiet gelegene Straßen, Wege und Funktionsbezeichnungen,Plätze (Verkehrsflächen) durch Beschluss des Gemeinderates mit Namen bezeichnen. Solche Beschlüsse sind vom Bürgermeister unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. § 92 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Für die in diesem Gesetz sprachlich inAnbringung und Aufstellung der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verwendenBezeichnungen auf nicht öffentlichen Grundstücken und Gebäuden gelten die baurechtlichen Bestimmungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012LGBl. Nr. 41/1997