(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(2) Das Recht der Gemeinde zur Erlassung selbständiger Verordnungen zur Ausschreibung der Gemeindeabgaben regelt sich nach der Finanzverfassung auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999
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