§ 38c GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

Migrantinnen/Migranten im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw. staatenlos ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004

In Kraft seit 28.09.2004 bis 31.12.9999
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