Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Ihm obliegt die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
(2) Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, das ihm zustehende Beschlussrecht in nachstehenden Angelegenheiten durch Verordnung dem Gemeindevorstand übertragen:
|
| |||||||||
| die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) im Einzelfall drei Prozent der | |||||||||
| die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,2 Prozent der | |||||||||
4. | das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit. c) gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten; | |||||||||
5. | die örtliche Festlegung von Nutzungsdauern der Vermögenswerte; | |||||||||
6. | der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen; | |||||||||
7. | die Gewährung von Gehaltsvorschüssen bis zu drei Monatsbezügen. |
(2a) Der Gemeinderat kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.
(2b) Der Gemeinderat kann seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen:
1. | die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist; | |||||||||
2. | die Entscheidung, ob gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird; | |||||||||
3. | die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erhoben wird. |
Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über die im Rahmen der Zuständigkeitsübertragung getroffenen Entscheidungen in seiner nächsten Sitzung zu berichten.
(3) Werden Rechtsgeschäfte nach Abs. 2 Z 1 und 2 abgeschlossen, deren Inhalte in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, sind jährliche Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019
(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Ihm obliegt die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
(2) Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, das ihm zustehende Beschlussrecht in nachstehenden Angelegenheiten durch Verordnung dem Gemeindevorstand übertragen:
|
| |||||||||
| die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) im Einzelfall drei Prozent der | |||||||||
| die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,2 Prozent der | |||||||||
4. | das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit. c) gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten; | |||||||||
5. | die örtliche Festlegung von Nutzungsdauern der Vermögenswerte; | |||||||||
6. | der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen; | |||||||||
7. | die Gewährung von Gehaltsvorschüssen bis zu drei Monatsbezügen. |
(2a) Der Gemeinderat kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.
(2b) Der Gemeinderat kann seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen:
1. | die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist; | |||||||||
2. | die Entscheidung, ob gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird; | |||||||||
3. | die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erhoben wird. |
Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über die im Rahmen der Zuständigkeitsübertragung getroffenen Entscheidungen in seiner nächsten Sitzung zu berichten.
(3) Werden Rechtsgeschäfte nach Abs. 2 Z 1 und 2 abgeschlossen, deren Inhalte in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, sind jährliche Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019