§ 33 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die allgemeinen Pflichten des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates sowie des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies für Sitzungen des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes dem Bürgermeister und für Sitzungen der Ausschüsse dem Obmann unter Angabe des Grundes bekannt zu geben.

(3) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das zu den Sitzungen des Gemeinderates, und ein Mitglied des Gemeindevorstandes, das zu den Sitzungen des Gemeindevorstandes unentschuldigt nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder daran nicht bis zum Schluss teilnimmt, schriftlich auf die Rechtsfolgen (§ 29 Abs. 1 lit. g) hinzuweisen.

(4) Alle mit Aufgaben der Gemeindeverwaltung im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich betrauten Organe und Organwalter sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Gemeinhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Im Besonderen sind davon Verhandlungsgegenstände betroffen, die in vertraulichen Sitzungen behandelt werden Die Amtsverschwiegenheit besteht für die vom Gemeinderat bestellten (gewählten) Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die sich aus der Amtsverschwiegenheit ergebende Verpflichtung des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates besteht nach Ende der Funktion bzw. des Mandates weiter.

(5) Der Bürgermeister kann die Mitglieder des Gemeinderates von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Aus den gleichen Gründen kann der Gemeinderat den Bürgermeister in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. In Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

In Kraft seit 03.12.2019 bis 31.12.9999
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