§ 23 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen mittels Stimm-zettel mit absoluter Mehrheit zu wählen. Wahlvorschläge können nur von jenenJede im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werdenvertretene Wahlpartei, die gemäß § 22 Anspruch auf einen Gemeindevorstandssitz habenhat, kann einen Wahlvorschlag einbringen. Gültig eingebrachte Wahlvorschläge können während der gemäß Abs. 3 bis 5 durchzuführenden Wahlen nicht zurückgezogen werden.

(2) WahlparteienIn der konstituierenden Sitzung hat die Wahlpartei, die über die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzenverfügt, haben dendie in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehenden Wahlwerberstehende wahlwerbende Person, sofern dieserdiese die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und nicht von mehr als der Hälfte der Wähler gestrichen oder zurückgereiht wurde, für die Wahl des Bürgermeisters vorzuschlagen.

(3) Kommt bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen.

(4) Falls sich auch bei der zweiten Abstimmung keine absolute Mehrheit ergibt, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Wählenden auf jene 2 Bewerber zu beschränken, die bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Kommen bei Stimmengleichheit für die engere Wahl mehr als 2 Personen in Betracht, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei der engeren Wahl ist jener der beiden Bewerber zum Bürgermeister gewählt, der mehr Stimmen erhält. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet wieder das Los.

(5) Das Los ist jeweils von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(6) Der Bürgermeister ist auf den Anteil der Gemeindevorstandssitze jener Wahlpartei anzurechnen, von der er vorgeschlagen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010

Stand vor dem 30.04.2010

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.04.2010

(1) Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen mittels Stimm-zettel mit absoluter Mehrheit zu wählen. Wahlvorschläge können nur von jenenJede im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werdenvertretene Wahlpartei, die gemäß § 22 Anspruch auf einen Gemeindevorstandssitz habenhat, kann einen Wahlvorschlag einbringen. Gültig eingebrachte Wahlvorschläge können während der gemäß Abs. 3 bis 5 durchzuführenden Wahlen nicht zurückgezogen werden.

(2) WahlparteienIn der konstituierenden Sitzung hat die Wahlpartei, die über die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzenverfügt, haben dendie in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehenden Wahlwerberstehende wahlwerbende Person, sofern dieserdiese die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und nicht von mehr als der Hälfte der Wähler gestrichen oder zurückgereiht wurde, für die Wahl des Bürgermeisters vorzuschlagen.

(3) Kommt bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen.

(4) Falls sich auch bei der zweiten Abstimmung keine absolute Mehrheit ergibt, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Wählenden auf jene 2 Bewerber zu beschränken, die bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Kommen bei Stimmengleichheit für die engere Wahl mehr als 2 Personen in Betracht, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei der engeren Wahl ist jener der beiden Bewerber zum Bürgermeister gewählt, der mehr Stimmen erhält. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet wieder das Los.

(5) Das Los ist jeweils von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(6) Der Bürgermeister ist auf den Anteil der Gemeindevorstandssitze jener Wahlpartei anzurechnen, von der er vorgeschlagen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010

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