§ 13 GemEntschG § 13

GemEntschG - Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Bürgermeister, die diese Funktion am 1. Jänner 1998 ausüben, mit Ablauf der laufenden Amtsperiode aber eine neun Jahre nicht erreichende ruhebezugsfähige Zeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Mai 1998 schriftlich ihrem Stellvertreter gegenüber erklären, daß auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Pensionsbeitrag und die Ruhe- und Versorgungsbezüge anzuwenden sind.

(2) Bürgermeister, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 aus dieser Funktion ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 1. Jänner 1998 nicht Bürgermeister sind, können, wenn sie in der Zeit nach dem 1. Jänner 1998 mit einer solcher Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion eine gleiche Erklärung wie im Abs. 1 vorgesehen abgeben.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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