§ 16 GemEntschG § 16

GemEntschG - Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Für Bürgermeister, die unter § 15 Abs. 1 fallen und wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 erster Satz jedenfalls als erfüllt.

(2) Scheidet ein Bürgermeister gemäß Abs. 1 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz aus der Funktion aus, ist § 12 S.BG 1998 nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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