(1) Die §§ 5 Abs. 1 und 3, 12 Abs. 3 und 15 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 findet nur auf Bürgermeister Anwendung, die nach dem 30. Juni 1998 aus dem Amt ausscheiden.
0 Kommentare zu § 18 GemEntschG