§ 18 GemEntschG § 18

GemEntschG - Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die §§ 5 Abs. 1 und 3, 12 Abs. 3 und 15 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 findet nur auf Bürgermeister Anwendung, die nach dem 30. Juni 1998 aus dem Amt ausscheiden.

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 GemEntschG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 GemEntschG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 GemEntschG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 GemEntschG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 GemEntschG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GemEntschG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 GemEntschG
§ 19 GemEntschG