(1) Die §§ 3 Abs. 4 bis 6 und 4 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(3) Die §§ 2a, 3 Abs. 1 bis 3, 5 Abs. 3 und 8 sowie 6 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2007 und die Aufhebung der §§ 4 und 11 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Auf einmalige Entschädigungen für Vizebürgermeister, die diese Funktion bereits zu dem im Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt ausüben, findet § 4 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 9/2007 mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass
1. | nur Amtszeiten bis einschließlich 31. Dezember 2011 angerechnet werden und | |||||||||
2. | die Gewährung der einmaligen Zuwendung eines Antrages bedarf, der binnen drei Monaten ab Ausscheiden aus der Funktion zu stellen ist. |
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