§ 10 GemEntschG § 10

GemEntschG - Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Dieses Gesetz ist auf Bürgermeister und Hinterbliebene nach diesen ab dem 1. Juli 1998 mit der Maßgabe der Bestimmungen der §§ 11 bis 16 anzuwenden.

(2) Im Rahmen des § 5 Abs. 1 letzter Satz ist § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem Gesetz BGBl Nr 297/1995 geltenden Fassung zur Erreichung der mindestens erforderlichen Zeit anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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