(1) Dieses Gesetz ist auf Bürgermeister und Hinterbliebene nach diesen ab dem 1. Juli 1998 mit der Maßgabe der Bestimmungen der §§ 11 bis 16 anzuwenden.
(2) Im Rahmen des § 5 Abs. 1 letzter Satz ist § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem Gesetz BGBl Nr 297/1995 geltenden Fassung zur Erreichung der mindestens erforderlichen Zeit anzuwenden.
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