(1) Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge, auf die mit Ablauf der zum Zeitpunkt des § 10 Abs. 1 laufenden Amtsperiode (laufende Amtsperiode) ein Anspruch bereits besteht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.
(2) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können nur mehr Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf der laufenden Amtsperiode neun Jahre an ruhebezugsfähiger Zeit (§ 5 Abs. 1) aufweisen. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einem Bürgermeister.
(3) Bürgermeister, die ihre Funktion zu dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt ausüben und die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezugsanspruches (Abs. 2 erster Satz) aufweisen, haben weiterhin einen Pensionsbeitrag nach § 6 Abs. 2 zu leisten. Bei Bürgermeistern, die die Voraussetzungen für einen Ruhebezugsanspruch im höchstmöglichen Ausmaß (§ 5 Abs. 3 letzter Satz) zu diesem Zeitpunkt nicht aufweisen, bleiben die nach dem Beginn der nächstfolgenden Amtsperiode liegenden Zeiten für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge unberücksichtigt und vermindert sich ab diesem Zeitpunkt der Prozentsatz gemäß § 6 Abs. 2 um 0,03542 Prozentpunkte für jeden Monat, um den die Zahl 216 die ganzzahlige Anzahl der vor dem Ende der laufenden Amtsperiode liegenden, über 108 hinausgehenden ruhebezugsfähigen Monate übersteigt, nicht aber unter 7,65 %. Grundlage für die Ruhe- und Versorgungsbezüge sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die der betreffende Bürgermeister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes - vorbehaltlich allfälliger Valorisierungen und Steigerungen auf Grund höherer Einwohnerzahlen nach der Volkszählung 2001 - für den letzten vollen, vor dem Ende der laufenden Amtsperiode liegenden Monat Anspruch hat. Diese Grundlage gilt auch für die ab dem Beginn der nächstfolgenden Amtsperiode zu leistenden Pensionsbeiträge.
(Formel: x = 15,3 - (216 - (y - 108)) . 0,03542
x = Prozentsatz für Pensionsbeitrag, mind 7,65 %
y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag)
Die Beitragspflicht endet mit 1. Juli 2010.
(4) Auf einen Bürgermeister, der zu dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezugsanspruches, nicht aber für einen solchen im höchstmöglichen Ausmaß aufweist, ist § 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 (S.BG 1998) bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Betrages durch 216 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 216 die ganzzahlige Anzahl der vor Ende der laufenden Amtsperiode liegenden, über 108 hinausgehenden ruhebezugsfähigen Monate übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde (§ 4 Abs. 1 des Salzburger Pensionskassenvorsorgegesetzes - S.PKG) verringert sich entsprechend. Die nach den §§ 4 und 6 S.BG 1998 gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen vermindern sich abweichend von § 14 Abs. 2 Z 1 auf das Ausmaß, das sich aus ihrer Vervielfachung mit der Zahl 100 und Teilung durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes ergibt.
10 . (216-(y-108))
(Formel nach dem 1. Satz: x = __________________
216
x = Prozentsatz für Pensionskassenbeitrag der Gemeinde
y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag
B . 100
Formel nach dem 3. Satz: x = _______
y . 100
x = verminderter Bezug (Sonderzahlung)
y = Prozentsatz für Pensionskassenbeitrag der Gemeinde
B = Bezug (Sonderzahlung) nach §§ 4 und 6 S.BG 1998)
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