§ 6 GemEntschG

GemEntschG - Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Leistungen gemäß den §§ 2 und 3 sind von der Gemeinde, deren Organe anspruchsberechtigt sind, die Leistungen gemäß den §§ 4 und 5 sowie ein allfälliger Überweisungsbetrag nach § 15 Abs. 3 und 4 vom Land zu erbringen.

(2) Jede Gemeinde hat aus eigenen Mitteln einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 30 % der sich aus § 3 Abs 1 dieses Gesetzes in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und der Einwohnerzahl gemäß der Volkszählung 2001 ergebenden Bürgermeister-Entschädigung monatlich im Vorhinein an das Land abzuführen.

(3) Soweit der jährliche Leistungsaufwand des Landes durch Beiträge gemäß Abs 2 und § 5 Abs 8 letzter Satz ungedeckt bleibt, haben die Gemeinden dazu einen Beitrag im Ausmaß von 50 % zu leisten. Dieser Beitrag ist von den Gemeinden in dem Verhältnis zu tragen, in dem die von den Gemeinden gemäß § 3 Abs 1 in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und der Einwohnerzahl gemäß der Volkszählung 2001 berechneten Bürgermeister-Entschädigungen zueinander stehen. Die Gemeinden haben auf diese Beitragsverpflichtung nach Mitteilung der Landesregierung frühestens im September einen Vorschuss in der Höhe von zumindest 75 % des für das betreffende Kalenderjahr zu erwartenden Beitrages gegen nachträgliche Verrechnung zu entrichten.

(4) Über Beitragsverpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 entscheidet erforderlichenfalls die Landesregierung durch Bescheid.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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