(1) Dem Bürgermeister, der durch mindestens zehn Jahre oder wenigstens durch zwei volle Amtsperioden der Gemeindevorstehung das Amt des Bürgermeisters ausgeübt hat, gebührt auf Antrag ein Ruhebezug. Eine Amtsperiode gilt auch dann als volle Amtsperiode, wenn in ihr das Amt des Bürgermeisters wenigstens durch vier Jahre ausgeübt worden ist. Bei der Berechnung der Amtsdauer und der Höhe des Ruhebezuges haben Zeiten außer Betracht zu bleiben, in denen der Bürgermeister Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages war, wenn hieraus ein Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge entstanden ist. In die ruhebezugsfähige Zeit sind auf Antrag Zeiten einzurechnen, die vor der Ausübung des Amtes des Bürgermeisters als Mitglied des Landtages oder der Landesregierung zurückgelegt worden sind, wenn sie keinen selbständigen Anspruch auf Ruhebezug begründen. Die Amtsdauer ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Gemeindebeamte jeweils geltenden Fassung in vollen Jahren und Monaten auszudrücken.
(2) Der Ruhebezug gebührt vom Ausscheiden aus dem Amt, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 738. Lebensmonats oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag später als drei Monate nach dem Anfallstag gestellt, gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(2a) Für Bürgermeister, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs. 2 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Jänner 1942 720
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 722
2. April 1942 bis 1. Juli 1942 724
2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 726
2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 728
2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 730
2. April 1943 bis 1. Juli 1943 732
2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 734
2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 736
(3) Der Ruhebezug beträgt nach einer Amtsdauer von zehn Jahren oder wenigstens zwei vollen Amtsperioden der Gemeindevorstehung 50 v. H. der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage gelten 80 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters, die sich aus § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 9/2007 ergibt, wobei die Einwohnerzahl der Gemeinde zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion maßgebend bleibt. Er erhöht sich nach einer Amtszeit von zehn Jahren für jedes weitere Jahr um 3 % und für jeden vollen Monat um 0,25 % bis höchstens auf die volle Höhe der Bemessungsgrundlage.
(4) Wird ein Bürgermeister während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Amtsdauer noch nicht zehn Jahre, dann ist er zu behandeln, als ob er eine Amtsdauer von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Für den Ruhebezug wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung findet der § 9 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe sinngemäß
Anwendung, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Gemeindevorstehung, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(5) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Bürgermeister gewählt, erlischt der Ruhebezug mit Beginn des Anspruches auf einen Bezug als Bürgermeister nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998.
(6) Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der ehemalige Bürgermeister am Sterbetag einen Anspruch auf Ruhebezug oder eine Anwartschaft auf späteren Ruhebezug erworben hatte oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte; im Fall der Anwartschaft gebührt der Versorgungsbezug ab dem Zeitpunkt, zu dem der ehemalige Bürgermeister das 60. Lebensjahr vollendet hätte. Der Versorgungsanspruch gebührt von dem dem Ableben des ehemaligen Bürgermeisters folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsanspruch von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(7) Auf das Ausmaß des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 10 und 10a des Salzburger Bezügegesetzes 1992 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Als Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin bzw eingetragenen Partnerin oder des überlebenden Ehegatten bzw eingetragenen Partners gilt die durch 28 geteilte Berechnungsgrundlage gemäß § 18 Abs 3 LB-PG. | |||||||||
2. | Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Bürgermeisters gilt der Bezug nach Abs. 3. | |||||||||
3. | Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug des Bürgermeisters. | |||||||||
Die Summe der Versorgungsbezüge nach einem verstorbenen Bürgermeister darf dessen Ruhebezug nicht überschreiten, erforderlichenfalls sind die einzelnen Versorgungsbezüge anteilsmäßig zu kürzen. |
(8) Auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge sind die Bestimmungen der §§ 15, 17 Abs. 3 bis 5, 25, 26 Abs. 2 bis 4, 27, 29 Abs. 1 und 2, 34, 37 bis 40, 43 bis 45 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes in der für Gemeindebeamte jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Eine Kinderzulage gebührt in keinem Fall. Vom Ruhe- oder Versorgungsbezug und von den Sonderzahlungen ist bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsbezuges bis zum 31. Dezember 1998 ein Beitrag in der Höhe von 3,1 % und bei erstmaligem Gebühren desselben ab dem 1.Jänner 1999 ein Beitrag von 3,3 % einzubehalten.
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