3. Unterabschnitt
Anfall, Einstellung und Entfall des Monatsbezugs
Anfall und Einstellung des Monatsbezugs
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.
(2) Bei Änderungen des Monatsbezugs ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus diesem Gesetz ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der jeweiligen Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Gemeinde ein Verschulden am vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten trifft, behält diese bzw dieser die vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie oder er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Monatsbezugs, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezugs.
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