§ 78 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2024 bis 31.12.9999
Wenn auf Bundesebene oder auf Landesebene eine sozialpartnerschaftliche Vereinbarung über eine allgemeine Bezugserhöhung für den Gemeindedienst zustande kommt, ist die Landesregierung jeweils ermächtigt, die in diesem Gesetz festgesetzten Geldbeträge für Bezüge einschließlich der in Sonderverträgen festgelegten Beträge durch Verordnung demgemäß zu erhöhen.

Stand vor dem 20.12.2024

In Kraft vom 01.01.2016 bis 20.12.2024
Wenn auf Bundesebene oder auf Landesebene eine sozialpartnerschaftliche Vereinbarung über eine allgemeine Bezugserhöhung für den Gemeindedienst zustande kommt, ist die Landesregierung jeweils ermächtigt, die in diesem Gesetz festgesetzten Geldbeträge für Bezüge einschließlich der in Sonderverträgen festgelegten Beträge durch Verordnung demgemäß zu erhöhen.

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