Art. 8 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Artikel VIII

(Anm.: Zu denAbs. 1 bis 4 aufgehoben durch §§ 55 BGBl. Nr. 43/1995und 56 )

(5) § 59b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

Die besoldungsrechtliche Stellung des Lehrers der Verwendungsgruppe L PA, der sowohl am 30. Juni 1986 als auch am 1. Juli 1986 dem Dienststand angehört, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 um sechs Monate zu verbessernauf jene Fachkoordinatoren, die für ihre Fachkoordinatorentätigkeit eine Abgeltung nach den Verordnungen BGBl. Nr. 104/1976 oder BGBl. Nr. 484/1977 erhalten, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.08.2002

Artikel VIII

(Anm.: Zu denAbs. 1 bis 4 aufgehoben durch §§ 55 BGBl. Nr. 43/1995und 56 )

(5) § 59b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

Die besoldungsrechtliche Stellung des Lehrers der Verwendungsgruppe L PA, der sowohl am 30. Juni 1986 als auch am 1. Juli 1986 dem Dienststand angehört, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 um sechs Monate zu verbessernauf jene Fachkoordinatoren, die für ihre Fachkoordinatorentätigkeit eine Abgeltung nach den Verordnungen BGBl. Nr. 104/1976 oder BGBl. Nr. 484/1977 erhalten, nicht anzuwenden.

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