Art. 10 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1988 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999,)
  2. (2)Absatz 2(Anm.: Zu den §§ 55, 59 und 60 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf Überstellungen gemäß Art. V Abs. 2 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. IX Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist § 12a Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch die im § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Dienstzulagen bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.Anmerkung, Zu den Paragraphen 55,, 59 und 60 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf Überstellungen gemäß Art. römisch fünf Absatz 2, der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. römisch IX Absatz 2, dieses Bundesgesetzes ist Paragraph 12 a, Absatz 9, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch die im Paragraph 59, Absatz 7 und Paragraph 60, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Dienstzulagen bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: Zu § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956 ist die im Art. V der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder im Art. IX dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verminderung des Gehaltes und einer allfälligen Dienstalterszulage nicht anzuwenden.Anmerkung, Zu Paragraph 59, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach Paragraph 59, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956 ist die im Art. römisch fünf der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder im Art. römisch IX dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verminderung des Gehaltes und einer allfälligen Dienstalterszulage nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: Zur Anlage 1 Z 26.2 lit. b BDG 1979, BGBl. Nr. 333)Anmerkung, Zur Anlage 1 Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)

(1) Wenn es für den Lehrer günstiger ist, ist § 59a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Ruhegenußfähigkeit der im § 59a Abs. 4 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulagen für Lehrer für Werkerziehung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand“ die Worte „vor der durch das Auslaufen der Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen bedingten Beendigung der betreffenden Tätigkeit als Besuchsschullehrer“ (Anm.: richtig: Berufsschullehrer) tritt.

(2) Ist für den Lehrer auch eine andere Zulage nach § 59a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig geworden, so ist Abs. 1 nur auf jenen Teil der im § 59a Abs. 4 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulage anzuwenden, der diese andere Zulage betraglich übersteigt.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.08.2002
  1. (1)Absatz eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999,)
  2. (2)Absatz 2(Anm.: Zu den §§ 55, 59 und 60 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf Überstellungen gemäß Art. V Abs. 2 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. IX Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist § 12a Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch die im § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Dienstzulagen bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.Anmerkung, Zu den Paragraphen 55,, 59 und 60 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf Überstellungen gemäß Art. römisch fünf Absatz 2, der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. römisch IX Absatz 2, dieses Bundesgesetzes ist Paragraph 12 a, Absatz 9, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch die im Paragraph 59, Absatz 7 und Paragraph 60, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Dienstzulagen bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: Zu § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956 ist die im Art. V der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder im Art. IX dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verminderung des Gehaltes und einer allfälligen Dienstalterszulage nicht anzuwenden.Anmerkung, Zu Paragraph 59, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach Paragraph 59, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956 ist die im Art. römisch fünf der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder im Art. römisch IX dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verminderung des Gehaltes und einer allfälligen Dienstalterszulage nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: Zur Anlage 1 Z 26.2 lit. b BDG 1979, BGBl. Nr. 333)Anmerkung, Zur Anlage 1 Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)

(1) Wenn es für den Lehrer günstiger ist, ist § 59a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Ruhegenußfähigkeit der im § 59a Abs. 4 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulagen für Lehrer für Werkerziehung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand“ die Worte „vor der durch das Auslaufen der Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen bedingten Beendigung der betreffenden Tätigkeit als Besuchsschullehrer“ (Anm.: richtig: Berufsschullehrer) tritt.

(2) Ist für den Lehrer auch eine andere Zulage nach § 59a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig geworden, so ist Abs. 1 nur auf jenen Teil der im § 59a Abs. 4 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulage anzuwenden, der diese andere Zulage betraglich übersteigt.

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