Entscheidungen zu § 82b Abs. 4 GehG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/22 2001/12/0266

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe E2a in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt W. Er wird im Schicht- und Wechseldienst verwendet und hat im Jahr 1999 insgesamt 42 Nachtdienste geleistet. Die Diensteinteilung erfolgte in der Justizanstalt W. Für den 23. Juli 1999 war eine Pflichtleistung von 5,33 Stunden und für den 1. Juli 1999 eine Pflichtleistung von 8 Stunden vorgesehen. Am 23. Juli 1999 wurde Fr... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.12.2004

RS Vwgh 2004/12/22 2001/12/0266

Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §82b Abs4 Z2 idF 1999/I/009;GehG 1956 §82b idF 1999/I/127;
Rechtssatz: Ein Verbrauch von Zeitguthaben aus dem Nachtdienst setzt voraus, dass der anspruchsberechtigte Beamte dieses auch verbrauchen möchte. Der Bestimmung des § 82b GehG 1956 - insbesondere seines Abs. 4 Z. 2 - ist nicht zu entnehmen, dass es im Belieben der Behörde steht, aus welchen Gründen immer, einen Ze... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.12.2004

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