Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe E2a in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt W. Er wird im Schicht- und Wechseldienst verwendet und hat im Jahr 1999 insgesamt 42 Nachtdienste geleistet. Die Diensteinteilung erfolgte in der Justizanstalt W. Für den 23. Juli 1999 war eine Pflichtleistung von 5,33 Stunden und für den 1. Juli 1999 eine Pflichtleistung von 8 Stunden vorgesehen. Am 23. Juli 1999 wurde Fr... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §82b Abs4 Z2 idF 1999/I/009;GehG 1956 §82b idF 1999/I/127;
Rechtssatz: Ein Verbrauch von Zeitguthaben aus dem Nachtdienst setzt voraus, dass der anspruchsberechtigte Beamte dieses auch verbrauchen möchte. Der Bestimmung des § 82b GehG 1956 - insbesondere seines Abs. 4 Z. 2 - ist nicht zu entnehmen, dass es im Belieben der Behörde steht, aus welchen Gründen immer, einen Ze... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand zuletzt als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle vor der mit Wirkung vom 1. August 1980 erfolgten Ruhestandsversetzung war das Landesarbeitsamt Niederösterreich. Ab 1. April 1973 leitete der Beschwerdeführer die Abteilung nn, ab 1. Februar 1974 die Gruppe n1 der genannten Behörde. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1979 wurde der Beschwerdeführer in die Dienstklasse VIII ernannt. Mit Bescheid des Landesarbeitsamtes fü... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §30a Abs1 Z3;GehG 1956 §82a idF 1983/656;GehG 1956 §82b idF 1983/656;GehG 1956 §82c idF 1983/656;GehG 1956 §82e idF 1983/656;GehG 1956 §83d idF 1983/656;GehG 1956 Abschn9 idF 1983/656;GehGNov 41te;VwGG §41 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Beim Zulagenanspruch gem § 30a Abs 1 Z 3 GehG handelt es sich um einen solchen, der... mehr lesen...