§ 81 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt,
    1. 1.Ziffer einssolange er im Exekutivdienst verwendet wird,
    2. 2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
    eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Wachdienstzulage beträgt

in der

Verwendungs-

Euro

gruppe

E 2c

95,2103,9

E 2b

111,4121,6

E 2a

111,4121,6

E 1

127,7139,4

  1. (3) Für den Beamten des Exekutivdienstes, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.
  2. (3)Absatz 3Für den Beamten des Exekutivdienstes, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.Für den Beamten des Exekutivdienstes, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im Paragraph 142, Absatz eins, genannten Betrages.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt,
    1. 1.Ziffer einssolange er im Exekutivdienst verwendet wird,
    2. 2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
    eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Wachdienstzulage beträgt

in der

Verwendungs-

Euro

gruppe

E 2c

95,2103,9

E 2b

111,4121,6

E 2a

111,4121,6

E 1

127,7139,4

  1. (3) Für den Beamten des Exekutivdienstes, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.
  2. (3)Absatz 3Für den Beamten des Exekutivdienstes, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.Für den Beamten des Exekutivdienstes, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im Paragraph 142, Absatz eins, genannten Betrages.

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