Begründung: I. Verfahrensgang: Der Antragsteller beantragte am 07.03.2016 die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate. Mit Bescheid vom 24.08.2016 stellte die Landespolizeidirektion Tirol gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 fest, dass der Antragsteller zum 31.03.2016 keine Schwerarbeitsmonate aufweise. In der
Begründung: führte die Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtslage aus, dass der Antragsteller im Zeitraum ab der Vollendung seines 40. Lebensjahres,... mehr lesen...