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(1) Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (§ 39a VBG) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt für die Betreuung
1. | von einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 117,6 €, | |||||||||
2. | von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 157,5 € und | |||||||||
3. | von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 196,5 €. |
(1) Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (§ 39a VBG) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt für die Betreuung
1. | von einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 117,6 €, | |||||||||
2. | von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 157,5 € und | |||||||||
3. | von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 196,5 €. |