Der Beschwerdeführer stand seit 1. Juni 1992 als Universitätsassistent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, welches mit Ablauf des 30. April 2003 gemäß § 177 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 endete. Seit 31. August 2000 steht der Beschwerdeführer als Vertragslehrer an einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom 19. Mai 2003 sprach der Rektor der Technischen Univers... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §54 Abs3 idF 1999/I/127;GehG 1956 §54;
Rechtssatz: Wie die ErläutRV 320 BlgNR XVII. GP 43 zur Novelle BGBl. Nr. 148/1988 verdeutlichen, sollte nach § 54 Abs. 3 GehG 1956 die
Begründung: jeder Art von Bundesdienstverhältnis erfasst werden, und zwar unabhängig von Beschäftigungsart, Wertigkeit, Dauer und Beschäftigungsausmaß. Ausgehend vom besagten Zweck der Abfertigung ist... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §54 Abs3 idF 1999/I/127;GehG 1956 §54;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/12/0148, ausführte, ist die Abfertigung nach § 54 GehG 1956 ihrem Zweck nach nicht nur eine Art Überbrückungshilfe für die bis zum Antritt einer allenfalls neuen Beschäftigung beim Bund verstreichende Zwischenzeit, sondern soll auch sonstige mit ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer schied am 31. Jänner 1995 mit Ablauf der Bestellungsdauer aus seinem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis als Universitätsassistent an der TU Wien gemäß § 175 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) aus. In der Folge gab er an, dass er ab 1. Februar 1995 Vertragsbediensteter I/a des Bundes (Post- und Telegraphenverwaltung/Fernmeldetechnisches Zentralamt) geworden sei. Nach seinen Angaben in der Beschwerde wurde er mit Wirkung vom 1. August 199... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §54 Abs3 idF 1988/148;GehG 1956 §54 idF 1988/148;
Rechtssatz: § 54 Abs. 3 GehG 1956 begründet ungeachtet seiner Textierung im Fall eines (unmittelbaren) Anschlussdienstverhältnisses zum Bund nur einen Anspruch auf einen entsprechend gekürzten Betrag an Abfertigung (und nicht einen Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung in voller Höhe mit einem nachfolgenden Erstattungsa... mehr lesen...