Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz64/01 Hochschullehrer
Norm: BDG 1979 §154 Abs6;GehG 1956 §54 Abs1;GehG 1956 §54 Abs5;HSchAssG §11 Abs2;
Rechtssatz: Tritt ein Universitätsassistent im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Ablauf der Bestellungsdauer in ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund als Vertragsassiste... mehr lesen...