§ 39 GehG Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Paragraph 39, (1) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der Paragraphen 37 und 38 entsprechenden Höhe zu ermitteln.

  1. (1)Absatz einsWird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 37 und 38 entsprechenden Höhe zu ermitteln.Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der Paragraphen 37 und 38 entsprechenden Höhe zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach § 34 oder eine Verwendungsabgeltung nach § 38 oder eine Ergänzungszulage nach § 36b gebühren, wenn auf den Beamten die Ausnahmebestimmungen des § 138 Abs. 5 Z 1 oder 2 BDG 1979 zutreffen.In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach Paragraph 34, oder eine Verwendungsabgeltung nach Paragraph 38, oder eine Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, gebühren, wenn auf den Beamten die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 138, Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 BDG 1979 zutreffen.
  3. (3)Absatz 3Für denselben Zeitraum kann dem Beamten nur eine einzige nach den §§ 37 und 38 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.Für denselben Zeitraum kann dem Beamten nur eine einzige nach den Paragraphen 37 und 38 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.
  4. (4)Absatz 4Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach § 34 oder eine Ergänzungszulage nach § 36b oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 oder die Ergänzungszulage nach § 36b oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach Paragraph 34, oder eine Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 7, oder die Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.
  5. (5)Absatz 5Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Allgemeinen Verwaltungsdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Allgemeinen Verwaltungsdienst angehört.

    (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

  6. (6)Absatz 6Werden Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Zeit
    1. 1.Ziffer einsvom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen A 1, A 2, E 1, M BO 1,M ZO 1, M BO 2 oder M ZO 2 oder
    2. 2.Ziffer 2vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1997 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1, M BO 1 oder M ZO 1
    verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 34 und die Verwendungsabgeltung nach § 38 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden.verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach Paragraph 34 und die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 38, die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach Paragraph 121 und über die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Bei der Anwendung des Abs. 6 ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechenBei der Anwendung des Absatz 6, ist der Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 121 und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen
    1. 1.Ziffer einsder Verwendungsgruppe A 1 die Verwendungsgruppe A,
    2. 2.Ziffer 2der Verwendungsgruppe A 2 die Verwendungsgruppe B,
    3. 3.Ziffer 3der Verwendungsgruppe A 3 die Verwendungsgruppe C,
    4. 4.Ziffer 4den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 die Verwendungsgruppe D.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 12.08.2000 bis 31.12.2000
Paragraph 39, (1) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der Paragraphen 37 und 38 entsprechenden Höhe zu ermitteln.

  1. (1)Absatz einsWird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 37 und 38 entsprechenden Höhe zu ermitteln.Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der Paragraphen 37 und 38 entsprechenden Höhe zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach § 34 oder eine Verwendungsabgeltung nach § 38 oder eine Ergänzungszulage nach § 36b gebühren, wenn auf den Beamten die Ausnahmebestimmungen des § 138 Abs. 5 Z 1 oder 2 BDG 1979 zutreffen.In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach Paragraph 34, oder eine Verwendungsabgeltung nach Paragraph 38, oder eine Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, gebühren, wenn auf den Beamten die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 138, Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 BDG 1979 zutreffen.
  3. (3)Absatz 3Für denselben Zeitraum kann dem Beamten nur eine einzige nach den §§ 37 und 38 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.Für denselben Zeitraum kann dem Beamten nur eine einzige nach den Paragraphen 37 und 38 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.
  4. (4)Absatz 4Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach § 34 oder eine Ergänzungszulage nach § 36b oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 oder die Ergänzungszulage nach § 36b oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach Paragraph 34, oder eine Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 7, oder die Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.
  5. (5)Absatz 5Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Allgemeinen Verwaltungsdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Allgemeinen Verwaltungsdienst angehört.

    (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

  6. (6)Absatz 6Werden Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Zeit
    1. 1.Ziffer einsvom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen A 1, A 2, E 1, M BO 1,M ZO 1, M BO 2 oder M ZO 2 oder
    2. 2.Ziffer 2vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1997 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1, M BO 1 oder M ZO 1
    verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 34 und die Verwendungsabgeltung nach § 38 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden.verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach Paragraph 34 und die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 38, die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach Paragraph 121 und über die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Bei der Anwendung des Abs. 6 ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechenBei der Anwendung des Absatz 6, ist der Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 121 und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen
    1. 1.Ziffer einsder Verwendungsgruppe A 1 die Verwendungsgruppe A,
    2. 2.Ziffer 2der Verwendungsgruppe A 2 die Verwendungsgruppe B,
    3. 3.Ziffer 3der Verwendungsgruppe A 3 die Verwendungsgruppe C,
    4. 4.Ziffer 4den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 die Verwendungsgruppe D.

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