Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Amt für Rüstung und Wehrtechnik. Er war unstrittig im Zeitraum zwischen 1999 und 29. Dezember 2003 mit dem Arbeitsplatz eines Referatsleiters betraut. Seit einer im Dezember 2002 erfolgten Reorganisationsmaßnahme ist dieser Arbeitsplatz (Nr. 326) der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet. In der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2004 war de... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §30 Abs5;GehG 1956 §34 Abs1;GehG 1956 §34 Abs7 idF 2001/I/087;GehG 1956 §36b Abs1 idF 2001/I/087;GehG 1956 §36b Abs2 Z2 idF 2001/I/087;
Rechtssatz: Zwar ordnet § 36b Abs. 1 GehG (gleichsam programmatisch) an, dass dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gebührt, wenn er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz ... mehr lesen...