Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 13 Euro. Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (Paragraph 14, Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5,) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 13 Euro.
0 Kommentare zu § 6 GebG