§ 6 GebG

GebG - Gebührengesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 13 Euro.

In Kraft seit 18.06.2009 bis 31.12.9999
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