Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GEG §1a Abs5;GJGebG 1962 §6 Abs4 idF 1963/119;
Rechtssatz: Für die Ausfertigungskosten haften zwei oder mehrere Personen zur ungeteilten Hand. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986170189.X02 Im RIS seit 13.11.1987 mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ABGB §891;GJGebG 1962 §6 Abs4;
Rechtssatz: Das Wesen der Gesamtschuld besteht in einer besonders starken Sicherung des Abgabengläubigers. Sie erfolgt dadurch, daß der Abgabengläubiger die ihm zustehende Leistung zwar nur einmal fordern kann, aber berechtigt ist, die Leistung nach seiner Wahl ganz oder auch... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ABGB §891;GJGebG 1962 §6 Abs4;
Rechtssatz: Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses steht der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner, oder nur einzelne, im letzteren Falle welche der Geamtschuldner, die die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages trifft, sie zur Leist... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ABGB §1380;GJGebG 1962 §2 Z4;GJGebG 1962 §6 Abs1 Z6;GJGebG 1962 §6 Abs4;ZPO §204 Abs1;
Rechtssatz: Bei Auslegung des Begriffes "vertragschließende Partei" gemäß § 6 Abs 1 Z 6 GJGebG ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale ganz allgemein jene Person bezeichnet, die a... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GJGebG 1962 §1;GJGebG 1962 §6 Abs4;
Rechtssatz: Für die ungeteilte Haftung aller im Vergleich beteiligten Personen ist die Bestimmung des § 1 GJGebG maßgebend, da den Gegenstand der Gerichtsgebühren nicht Rechtsgeschäfte, sondern Schriften und Amtshandlungen bilden (Hinweis E 24.10.1962, 1281/61, VwSlg 2727 F/1962). European Case... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GJGebG 1962 §6 Abs1 Z6;GJGebG 1962 §6 Abs4;
Rechtssatz: "Vertragschließende Partei" iSd § 6 Abs 1 Z 6 GJGebG und damit als zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig zu qualifizieren ist jede am Abschluß des Vergleiches beteiligte Person. Die Vergleichsgebühr von den Leistungen aller am Vergleich beteiligten Personen trifft gemäß § 6 Abs 4 GJGebG sämtliche ... mehr lesen...