Die aus dem Spruch: ersichtliche Pfandrechtseinverleibung ob der dort näher bezeichneten Liegenschaft des Klägers zugunsten des Beklagten grundet sich auf die Pfandbestellungsurkunde vom 26. September 1974. Diese lautet in ihren wesentlichen Punkten wie folgt: "1. Mit Kaufvertrag vom 2. April 1974 haben Sie (gemeint der Beklagte) von mir (gemeint der Kläger) die Liegenschaft EZ 20 KG L um einen Kaufpreis von einer Millionsiebenhunderttausend erworben. Der gegenständliche Kaufvertrag wu... mehr lesen...
Norm: GJGebG §6ZPO §40 Abs2ZPO §41
Rechtssatz: Die obsiegende Partei hat nur Anspruch auf Ersatz der von ihr schon "bestrittenen" - also bereits tatsächlich entrichteten - Kosten, mag auch die Zahlungspflicht hinsichtlich anderer Kosten bereits gemäß § 6 GJGebG entstanden sein. Entscheidungstexte 4 Ob 553/68 Entscheidungstext OGH 14.01.1969 4 Ob 553/68 ... mehr lesen...