§ 1 GebG

GebG - Gebührengesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte.

In Kraft seit 20.12.1957 bis 31.12.9999
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