Mit einer am 17. März 1969 beim LG für ZRS Wien eingelangten Klage begehrte der Erstbeschwerdeführer (damals als Zweitkläger neben seiner später verstorbenen und von ihm allein beerbten Mutter) von drei beklagten Parteien Zahlung diverser Beträge sowie Einwilligung in diverse grundbücherliche Löschungen, wobei der Gesamtstreitwert ursprünglich S 43,638.000,-- betrug. Für den Erstbeschwerdeführer schritt ursprünglich RA Dr. Theodor Petter als vom LG für ZRS Wien zu 39aNc5/68 beste... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §9;GGG 1984 Art6 Z8;GJGebG 1962 §6;GJGebG 1962 §7 Abs1 Z1;GJGebG 1962 §9;ZPO §68 Abs1;
Rechtssatz: Ab dem Tag der Rechtskraft des Erlöschens des Armenrechtes sind Gerichtsgebühren vorzuschreiben (Hinweis Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren/5 Anm 4 zu § 9 GGG, was auch für den Bereich der Anwendung des Armenrechtes... mehr lesen...
In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten befindet sich die Kopie eines Protokolls über die am 15. Mai 1991 abgehaltene Hauptversammlung der S. AG. Daran wird zunächst festgehalten, daß die "im angeschlossenen Teilnehmerverzeichnis, Beilage./A," angeführten Vertreter der beschwerdeführenden GmbH, der einzigen Aktionärin der S. AG, anwesend waren. Unter Punkt 1. der Tagesordnung (Vorlage des Geschäftsberichtes des Vorstandes ...) wird unter anderem wörtlich ausgeführt: "D... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §6; Beachte Besprechung in AnwBl 1994/4, S 293-295 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/26 90/15/0069 3 Stammrechtssatz Im Rahmen des § 6 Abs 2 GebG beträgt die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Bogen öS 120,- unabhängig davon, wie hoch im Einzelfall die für den ersten Bogen zu entrichtende Hundertsatzgebüh... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §14 TP5 Abs1;GebG 1957 §6; Beachte Besprechung in AnwBl 1994/4, S 293-295
Rechtssatz: Als Beilage iSd § 14 TP 5 GebG kann nur eine Schrift betrachtet werden, die nicht bereits nach der sowohl für den zweiten als auch den dritten Abschnitt des Gebührengesetzes geltenden Bestimmung des § 6 GebG als weiterer Bogen anzusehen ist.... mehr lesen...
In der mit notariellem Protokoll vom 17. September 1988 beurkundeten Generalversammlung der H-GmbH faßten die Gesellschafter (unter anderem der Beschwerdeführer) einstimmige Beschlüsse über die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes sowie die Enthebung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers. Sie beschlossen weiters einstimmig, "den Gesellschaftsvertrag dem der Beilage 1 zu diesem Protokoll entsprechenden Inhalt durchgreifend zu ändern und neu zu fa... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §14 TP7 Abs4 litb;GebG 1957 §6;GmbHG §40;GmbHG §49; Beachte Besprechung AnwBl 1991/10, 716
Rechtssatz: Die Gebührenschuld für den weiteren Bogen iSd § 6 GebG ist von dessen Qualifikation als Schrift unabhängig. Die Gebühr von weiteren Bogen ist daher auch dann zu entrichten, wenn die als weiterer Bogen beige... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §14 TP7 Abs4 litb;GebG 1957 §14;GebG 1957 §6;GmbHG §40;GmbHG §49; Beachte Besprechung AnwBl 1991/10, 716
Rechtssatz: Dieselbe Schrift (Urkunde) ist mehrfach gebührenpflichtig, wenn sie die Merkmale der gebührenpflichtigen Gegenstände von mehr als einer Tarifpost des § 14 GebG aufweist (Hinweis E 6.6.1951, 62... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §6; Beachte Besprechung AnwBl 1991/10, 716 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/26 90/15/0069 1 Stammrechtssatz Es gibt drei Fälle, in denen eine Beilage bzw Anlage im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauches als "weiterer Bogen" im Sinne des § 6 GebG angesehen wird, und zwar: 1) wenn die Beilage oder Anlage wesentl... mehr lesen...
Am 7. Juni 1984 wurde von dem öffentlichen Notar Dr. Friedrich Albert in Wien unter der Geschäftszahl nnnn ein Notariatsakt errichtet, mit dem die Beschwerdeführerin einen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft m.b.H. entsprechend einer Stammeinlage von S 1.000,-- um S 1.000,-- erwarb. Bei diesem Rechtsgeschäft wurde die Beschwerdeführerin von ihrem auch jetzt für sie einschreitenden Rechtsfreund vertreten, wobei der genannte Rechtsanwalt im einleitenden Text des Notariatsaktes ausdrüc... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §6; Beachte Bespr AnwBl 3/1991, S 175 - 177;
Rechtssatz: Es gibt drei Fälle, in denen eine Beilage bzw Anlage im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauches als "weiterer Bogen" im Sinne des § 6 GebG angesehen wird, und zwar: 1) wenn die Beilage oder Anlage wesentlicher Bestandteil der Schrift ist (zB ihre Fortsetzung), 2) wenn i... mehr lesen...