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Legende:
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Bei denSchriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr unterliegenden Schriften ist für den zweiten(§ 14 Tarifpost 2 und jeden weiteren Bogen die für den ersten Bogen vorgeschriebene Gebühr zu entrichten; beträgt jedoch die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 13 Euro, so unterliegtTarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen der festeneiner Gebühr von 13 Euro.
Bei denSchriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr unterliegenden Schriften ist für den zweiten(§ 14 Tarifpost 2 und jeden weiteren Bogen die für den ersten Bogen vorgeschriebene Gebühr zu entrichten; beträgt jedoch die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 13 Euro, so unterliegtTarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen der festeneiner Gebühr von 13 Euro.