Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs1 lita Oö.ParkGebG begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht. Die Parkgebühr ist gemäß § 5 Abs1 KPZV-L bei Beginn des Abstellens fällig; als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr gilt nach § 5 Abs2 und 3 KPZV-L ausschließlich der Parkschein, der hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen ist, wobei bereits abgelaufene Parkscheine aus diesem Sichtra... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Bedenken dagegen, daß von der Gemeinde Mattighofen noch vor Inkrafttreten des § 5a Oö ParkGebG und damit ohne gesetzliche Grundlage Privatpersonen dazu bestellt wurden, wegen Übertretung des Oö ParkGebG Anzeige an die Behörde zu erstatten, weil es sich hiebei einerseits nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit der Bundesgendarmerie und andererseits nicht um ein gesetzwidrig erlangtes Beweismittel handelt (welches zudem hätte verwendet werden dürfen, weil verfassungsrec... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand des Abstellens eines Fahrzeuges im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Kennzeichnung mit einem Parkschein ist unter § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG zu subsumieren und kann nicht von vornherein mit einer Nichtentrichtung einer Gebühr iSd § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG gleichgesetzt werden, sodaß auch von der normalen sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist auszugehen ist. Es entspricht nämlich durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, daß jemand zwar... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, wenn in dessen
Spruch: dem Berufungswerber eine Hinterziehung der Parkgebühr angelastet wird, in der
Begründung: jedoch nur davon die Rede ist, daß er der in § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG normierten Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. mehr lesen...