Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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