§ 10 GebG

GebG - Gebührengesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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