Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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