§ 32 GebG

GebG - Gebührengesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt Österreich nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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