Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt Österreich nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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