§ 23 GebG

GebG - Gebührengesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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