Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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