Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
Paragraph 23,
Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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