§ 30 GebG

Gebührengesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 30. Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige oder nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.2001

§ 30. Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige oder nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.

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