Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 29,
Hat jemand im Namen eines anderen, ohne von diesem ausdrücklich oder stillschweigend bevollmächtigt zu sein,
1.Ziffer einseine Urkunde über ein Rechtsgeschäft im Inland ausgestellt oder angenommen oder
2.Ziffer 2von einer im Ausland ausgestellten Urkunde über ein Rechtsgeschäft einen die Gebührenpflicht begründenden Gebrauch gemacht,
so ist derjenige, für den diese Handlungen vorgenommen worden sind, zur Entrichtung der durch sie begründeten Gebühr verpflichtet, wenn er
a)Litera adie ohne seinen Auftrag stattgefundene Geschäftsführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt oder
b)Litera bdurch sie einen Vorteil erlangt hat.
Ist hingegen keine dieser Bedingungen (lit. a und b) gegeben, so ist der Geschäftsführer zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.Ist hingegen keine dieser Bedingungen (Litera a und b) gegeben, so ist der Geschäftsführer zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.
In Kraft seit 20.12.1957 bis 31.12.9999
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