§ 34 GebG

GebG - Gebührengesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Gebietskörperschaften haben den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die Informationspflicht, die Befundaufnahme sowie über die Übermittlung des Befundes werden durch Verordnung getroffen.
  2. (2)Absatz 2Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch § 264 Z 6 BG, BGBl. Nr. 129/1958)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Paragraph 264, Ziffer 6, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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