§ 38 GebG

GebG - Gebührengesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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